Neuerungen im Spielbetrieb ab 01.Juli 2018
Der TFV-Vorstand hat einige Ordnungsänderungen beschlossen. Diese treten ab dem 01. Juli 2018 in Kraft und sind im Einzelnen auch im Downloadbereich der Internetseite des TFV abrufbar.
Einige Änderungen betreffen auch den Vereins-Spielbetrieb. Hier die wichtigsten Auszüge:
Stammspielerregelung:
Siehe Antrag 27 bzw. Spielordnung § 19 Wechsel innerhalb des Vereins, Ziffer 5, (5):
In den letzten drei Meisterschaftsspielen sowie in nachfolgenden Entscheidungs- und Relegationsspielen der Verbandsliga, Landesklasse, der Kreisoberliga und der Kreisligen können Spieler, die in der Rückrunde in mehr als sieben gewerteten Rückrundenspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben, nicht mehr in unteren (Aufstiegsberechtigten) Mannschaften eingesetzt werden.
Siehe Antrag 28 bzw. Spielordnung § 19 Wechsel innerhalb des Vereins, Ziffer 5, (6):
Werden Meisterschaftsspiele der unteren Klassen oder Pokalrunden im Kreis vor dem ersten Spieltag der Saison für die höherklassigen Mannschaften durchgeführt, gilt bei der Berechnung für Stammspieler der Stand mit Abschluss der vorherigen Saison. Erst nach Absolvierung des ersten Punktspieltages der höherklassigen Mannschaften tritt die Regelung für Stammspieler (§19 Ziffer 5, Absatz 1 – 3) für die laufende Saison der unterklassigen Mannschaften in Kraft.
Haben Spieler den Verein gewechselt, gilt die Berechnung der Stammspielerregelung auf der Basis der Klassenzugehörigkeit des abgebenden Vereines zum Ende der vorherigen Saison.
(Der durchgestrichene Satz ist NICHT eingeführt worden. Anm. KFA MTH)
Anrechenbare Schiedsrichter:
Siehe Antrag 39 bzw. Schiedsrichterordnung §7, Abs. 2
Anrechenbare Schiedsrichter gemäß §6 (1) dieser Ordnung sind:
Schiedsrichter, die mindestens 15 zugeteilte Spiele leiten und an mindestens 4 Pflichtlehrabenden teilnehmen. Die Teilnahme am Qualifizierungslehrgang ist dabei eingeschlossen und Grundvoraussetzung für eine Anerkennung im laufenden Spieljahr.
Schiedsrichter, die im laufenden Spieljahr neu ausgebildet wurden, müssen mindestens 5 vom Ansetzer zugeteilte Spielleitungen übernommen haben.
Vereine, deren Schiedsrichtern wegen Nichterfüllung der Mindestzahlen eine Nichtanerkennung droht, sind durch den zuständigen KSO zum Stichtag 31.01. schriftlich zu informieren.
Eine Nichtanerkennung wegen Nichterfüllung der Mindestzahlen setzt eine Anhörung des betroffenen Schiedsrichters und dessen Vereins voraus
Zweitspielrecht im Nachwuchsbereich:
Siehe Antrag 40 bzw. § 10 Zweitspielrecht im Nachwuchsbereich
(4) Die Erteilung eines Zweitspielrechtes ist nur möglich für
a) Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein in ihrer Alterklasse
keine Mannschaft gemeldet hat oder
über zu viele Spieler/Spielerinnen verfügt; wird in einem solchen Fall ein Zweitspielrecht erteilt, verlieren die Junioren/Juniorinnen in ihrem Stammverein die Spielberechtigung für Mannschaften dieser Altersklasse.
b) Junioren/Juniorinnen mit wechselnden Aufenthaltsorten (z.B. wegen getrennt lebender Eltern)
Ein Einsatz des Juniors/der Juniorin kann in beiden Vereinen erfolgen, er/sie darf jedoch nur für einen Verein an einem Wochenende (ein Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) spielen
c) Juniorinnen, denen ihr Stammverein in ihrer Altersklasse
keine Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenklasse zum Einsatz zu kommen oder
keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen
(5) Die Erteilung eines Zweitspielrechtes darf nicht dazu führen, dass Junioren/Juniorinnen die Spielberechtigung für Mannschaften zweier Vereine erhalten, die im Pflichtspielbetrieb gegeneinander antreten.
Alle Anträge wurden in die Ordnungen eingearbeitet. Diese sind ebenfalls im Downloadbereich abrufbar. Zudem erhält jeder Mitgliedsverein demnächst ein Freiexemplar.
Quelle: TFV Internetseite