Das KFA-Sportgericht hat wegen Tätlichkeit am Rande der HKM geurteilt

Das Sportgericht des KFA Mittelthüringen hatte sich gemäß eines Strafantrag des Spielausschusses des KFA wegen einer Tätlichkeit gegen einen Spieler eines beteiligten Vereins bei der Hauptrunde Gruppe 4 der Männer zur Hallenkreismeisterschaft 2016/17 am 21.01.2017 in einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2017 zu beschäftigen.

Nach Abschluss eines Vorrundenspieles der o.g. Gruppe wurde ein Spieler eines beteiligten Vereins im Kabinengang durch einen Zuschauer mit beiden Händen von hinten zu Boden gestoßen, wodurch dieser Spieler am Kopf verletzt wurde.

Während der Verhandlung wurde durch Zeugenaussagen, auch unter Hinzuziehung sozialer Medien, ein Zuschauer, welcher auch aktiver Spieler eines beteiligten Vereins ist, eindeutig als Täter festgestellt. Die anwesenden Vereinsvertreter bestätigten die Mitgliedschaft des Täters als aktiver Spieler ihres Vereins.

Somit haftet gemäß Paragraf 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) der Verein für das Verhalten seiner Zuschauer/Anhänger vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

Der Verein wurde gemäß § 43 (16) RuVO des TFV wegen Tätlichkeit eines dem Verein zuzurechnenden Zuschauers zur Zahlung einer größeren Geldstrafe und zum Tragen der Verfahrenskosten (zusammen im mittleren dreistelligen Bereich) verurteilt.

Desweiteren wurde der identifiziert Spieler des Vereins in einer zusätzlichen Einzelrichterentscheidung am 15.03.2017 für jeden Spielbetrieb im TFV bis zum 30.06.2017 gesperrt.

Beide Urteile sind rechtskräftig.