Regelung bei möglicher Unbespielbarkeit der Plätze

Aus gegebenen Anlass möchten wir wieder einmal auf die Regelung zur Absage von Pflichtspielen hinweisen. Aufgrund der Witterung kann es durchaus passieren das angesetzte Spiele nicht durchführbar sind. Aus diesem Grunde sei an dieser Stelle nochmals an die richtige Spielabsage erinnert. Unter Punkt 17 der Durchführungsbestimmungen des KFA Mittelthüringen steht zu diesem Thema:

Bei Gefährdung der Spieldurchführung wegen möglicher Unbespielbarkeit des Spielortes ist der für den Ort im Ansetzungsheft aufgeführte Platzbeauftragte (Punkt 35 TRL) zu verständigen (mind. 3 Stunden vor dem Spiel), welcher dann in Absprache mit dem Rechtsträger und dem Vorsitzenden des SpA / JA / dem Staffelleiter telefonisch über die weitere Vorgehensweise beraten. Eine Spielabsage nur durch den gastgebenden Verein ist NICHT ZULÄSSIG. Macht sich eine Anreise des Platzbeauftragten erforderlich, so sind diesem die Fahrkosten plus 6 € zu erstatten (vgl. TFV – Finanzordnung). Absagen des Platzbeauftragten sind bis höchstens 3 Stunden vor Spielbeginn möglich, danach entscheidet der angesetzte Schiedsrichter. Ist kein Platzbeauftragter erreichbar, so ist in jedem Fall mit dem Vorsitzenden des SpA bzw. dem Staffelleiter Kontakt aufzunehmen. Die betreffenden Telefonnummern sind im Ansetzungsheft zu finden.
Die GASTVEREINE sollten jedoch in der kritischen Jahreszeit auch selber vor der Abreise beim Platzverein die Bespielbarkeit des Platzes erfragen. Spielausfälle sind telefonisch vor der Spielabsage an den Staffelleiter und umgehend im DFB-Net zu melden.

Besonders auf die Regelungen der Spielordnung des TFV § 15 Ziffer 5 bis Ziffer 8 wird hingewiesen.

Die Daten der Platzbeauftragen sind zu finden im Amtlichen Info-Heft des KFA Mittelthüringen auf Seite 26 sowie unter Punkt 35. der Durchführungsbestimmungen des KFA Mittelthüringen.

Weiterhin ist es Aufgabe des gastgebenden Verein sofort den angesetzten Schiedsrichter sowie die Gastmannschaft über den Spielausfall zu informieren.

Für die Nutzung von Ausweichplätzen (auch Kunstrasen- und Hartplätze) wird festgelegt, dass diese abgenommenen Spielfelder genutzt werden können, jedoch sind besonders bei der Nutzung von Kunstrasenplätzen alle am Spiel Beteiligten (Gegner, Schiedsrichter) sowie der Staffelleiter (für die Einstellung ins DFB-Net) mind. 1 Tag vorher zu informieren Gastmannschaften sind verpflichtet sich auf die Möglichkeit der Austragung eines Spieles auf einem Ausweichplatz einzustellen. Sind Sondernutzungsregelungen für die Kunstrasenplätze (u.a. Schuhwerk) erlassen, so sind die am Spiel Beteiligten ebenso zu informieren. Gleichfalls ist bei der Nutzung der Ausweichplätze auf mögliche besondere Umstände der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit zu achten.